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Befreiung von der KFZ-Steuer – Tipps und Tricks für Ermäßigungen bei der KFZ-Steuer

Ein eigenes Auto ist ein kostspieliges Vergnügen. Nicht nur bei der Anschaffung, sondern auch im Unterhalt. Es fallen Verbrauchsstoffe, Verschleiß, Versicherung und KFZ-Steuer an. Zumindest bei Letzterem können wir SMAler:innen oder unsere Angehörigen (Eltern von Kindern) sparen.

Ein schwarzes Spielzeug-Auto steht auf Stapeln aus Euro-Münzen. Das Vorderteil des Autos steht auf einem niedrigeren Stapel. Dadurch neigt sich das Auto nach unten.
Ein schwarzes Spielzeug-Auto steht auf Stapeln aus Euro-Münzen. Das Vorderteil des Autos steht auf einem niedrigeren Stapel. Dadurch neigt sich das Auto nach unten.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht für Menschen mit Behinderung Steuervergünstigungen in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung um 50 % vor.

Was gilt es dabei zu beachten? Für eine Steuerermäßigung muss eine Schwerbehinderung vorliegen ­– also ein Grad der Behinderung (kurz: GdB) von mindestens 50. Außerdem muss im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ für Gehbehinderung oder „Gl“ für Gehörlosigkeit eingetragen sein.

Für die Steuerbefreiung muss ebenfalls ein GdB von 50 oder mehr vorliegen sowie außerdem das Merkzeichen „H“ für Hilflosigkeit bei den Verrichtungen im täglichen Leben, das Merkzeichen „Bl“ für Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung oder das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung. Menschen, die mit SMA leben, erhalten in der Regel sowohl die Merkzeichen „aG“ und „H“ sowie einen sehr hohen GdB. Weitere Informationen gibt es auf den Seiten des Zolls.

Um die Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, muss das entsprechende Kraftfahrzeug auf den Inhaber/die Inhaberin des Schwerbehindertenausweises zugelassen sein. Da Autos auch auf Minderjährige ohne Führerschein zugelassen werden können, stellt dies in der Regel auch für Eltern von SMA-Kindern kein Problem dar. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass ein Fahrzeug mit Steuervergünstigungen nicht unbedingt vom Fahrzeughalter/der Fahrzeughalterin wohl aber für die Beförderung dieser Person oder zur Erledigung für deren Haushaltsführung genutzt werden muss. Andernfalls könnte es Probleme mit dem Finanzamt geben.

In der Praxis bedeutet dies: Entweder muss jemand (d.h. Familienangehörige oder Assistenzkräfte) die Person befördern, auf die das Auto zugelassen ist und infolgedessen eine Steuervergünstigung gewährt wurde – darin sind natürlich auch Fahrten inbegriffen, bei denen die Person irgendwohin gebracht wurde oder abgeholt werden musste. Oder jemand muss mit dem Wagen unterwegs sein, um Erledigungen für die Haushaltsführung dieser Person durchzuführen – also beispielsweise etwas besorgen, das diese Person benötigt (Lebensmittel, Medikamente von der Apotheke, ein Rollstuhl-Ersatzteil von der Post abholen etc.). Wenn beispielsweise ein Elternteil mit dem steuervergünstigten Fahrzeug zur Arbeit und zurückfährt ist dies verboten.

Wenn das Fahrzeug zweckentfremdet genutzt werden soll (bspw., weil Geschwister mit dem Auto in den Urlaub fahren wollen), kann der zuständigen Stelle dies jedoch auch mitgeteilt werden. Dann muss man für diesen Zeitraum (mindestens einen Monat) anteilig die KFZ-Steuer zahlen.

Zuständig für die KFZ-Steuer ist jeweils das nächstgelegene Zollamt.

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